Statuten
Statuten des Schützenbataillons Innsbruck
als Mitglied im Verband: "Bund der Tiroler
Schützenkompanien".
§ 1 Name,
Sitz und Tätigkeit
1) Der Verein führt den Namen: Schützenbataillon Innsbruck.
2) Er hat seinen Sitz in Innsbruck und erstreckt seine Tätigkeit
auf das Bundesland Tirol.
§ 2
Grundsätze und Zweck
Das Schützenbataillon Innsbruck, dessen Tätigkeit gemeinnützig ist,
bezweckt die Grundsätze des Tiroler Schützenwesens zu wahren,
nämlich:
- die Treue zu Gott und dem Erbe der Väter,
- der Schutz von Heimat und Vaterland,
- die geistige und kulturelle Einheit des ganzen Landes,
- die Freiheit und Würde des Menschen,
- die Pflege des Tiroler Schützenbrauches.
§ 3 Mittel
zur Erreichung des Vereinszweckes
1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten
ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Bildungstage
b) Versammlungen
c) gesellige Zusammenkünfte.
3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden
durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen
c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstigen
Zuwendungen.
§ 4 Arten der
Mitgliedschaft
1) Die Mitglieder des Bataillons gliedern sich in ordentliche
Mitglieder, Ehrenmitglieder, Ehrenoffiziere und unterstützende
Mitglieder.
2) Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, die sich voll an der
Vereinsarbeit beteiligen.
Ehrenmitglieder und Ehrenoffiziere sind Personen, die hiezu wegen
besonderer Verdienste um das Bataillon ernannt werden.
§ 5 Erwerb
der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Bataillons kann werden, der:
- sich zu den Leitsätzen des Bundes der Tiroler Schützenkompanien
bekennt.
- Kompanien, die sich zum Bataillon zusammenschließen.
Die Aufnahme in das Bataillon wird in der Ausschusssitzung
beschlossen.
2) Die Ehrenmitgliedschaft, Ehrenoffiziere oder Ehrenchargen sowie
der Rang eines Ehrenkommandanten und Ehrenmajors, werden über
Antrag des Bataillonsausschusses durch die Bataillonsversammlung an
verdiente Personen verliehen.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen
Austritt oder durch Ausschluss.
2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Vorher sind alle
Ausrüstungsgegenstände welche dem Bataillon gehören
abzugeben.
3) Der Bataillonsausschuss kann ein Mitglied ausschließen, wenn
dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als 6 Monate mit der
Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Bataillon kann vom
Bataillonsausschuss auch wegen grober Verletzung der
Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt
werden.
Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Bataillonsversammlung
zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte
ruhen.
5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4
genannten Gründen von der Bataillonsversammlung über Antrag des
Bataillonsausschusses beschlossen werden.
§ 7 Rechte
und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des
Bataillons teilzunehmen und die Einrichtungen des Bataillons zu
beanspruchen.
Das Stimmrecht in der Bataillonsversammlung sowie das aktive und
passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern, den
Ehrenoffizieren und den Ehrenmitgliedern zu.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Bataillons
nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das
Ansehen und der Zweck des Bataillons Schaden erleiden könnte.
Sie haben die Statuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu
beachten.
Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des
Mitgliedsbeitrages in der von der Bataillonsversammlung
beschlossenen Höhe
verpflichtet
§ 8
Vereinsorgane
Organe des Bataillons sind:
- die Bataillonsversammlung (§ 9 und § 10),
- der Bataillonsausschuss (§ 11 bis § 13),
- die Kassaprüfer (§ 14) und
- das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9
Bataillonsversammlung
1) Die ordentliche Bataillonsversammlung findet alljährlich einmal,
an einem vom Bataillonsausschuss festgelegtem Tag, statt.
2) Eine außerordentliche Bataillonsversammlung hat auf Beschluss
des Bataillonsausschusses oder der ordentlichen
Bataillonsversammlung, auf schriftlich begründetem Antrag von
mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der
Kassaprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Bataillonsversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen
vor dem Termin schriftlich einzuladen.
Die Anberaumung der Bataillonsversammlung hat unter Angabe der
Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den
Bataillonskommandanten.
4) Tagesordnungspunkte zur Bataillonsversammlung sind mindestens
drei Tage vor dem Termin der Bataillonsversammlung beim
Bataillonsausschuss schriftlich einzureichen.
5) Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche, über einen Antrag auf
Einberufung einer außerordentlichen Bataillonsversammlung, können
nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6) Bei der Bataillonsversammlung sind alle Mitglieder
teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen
sowie die Ehrenmitglieder und die Ehrenoffiziere. Jedes Mitglied
hat eine Stimme.
Bei Kompanien die einen Hauptmann und einen Obmann haben gilt die
Stimme des Hauptmannes.
7) Die Bataillonsversammlung ist bei Anwesenheit aller
stimmberechtigten Mitglieder (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die
Bataillonsversammlung zur festgesetzten Stunde nicht
beschlussfähig, so findet die Bataillonsversammlung 30 Min.
später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf
die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der
Bataillonsversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher
Stimmenmehrheit, analog den Satzungen des Bundes der Tiroler
Schützenkompanien.
Beschlüsse mit denen das Statut des Bataillons geändert oder das
Bataillon bzw. Teile des Bataillons aufgelöst werden sollen,
bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen.
9) Den Vorsitz in der Bataillonsversammlung führt der
Bataillonskommandant, in dessen Verhinderung sein
Stellvertreter.
Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste
anwesende Bataillonsausschussmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgaben der
Bataillonsversammlung
Der Bataillonsversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
b) Beschlussfassung über den Voranschlag.
c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des
Bataillonsausschusses und der Kassaprüfer.
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages für ordentliche
Mitglieder.
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
f) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der
Mitgliedschaft.
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige
Auflösung des Bataillons.
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen.
i) Rechtsgeschäfte zwischen Kassaprüfer und Verein bedürfen der
Genehmigung der Bataillonsversammlung.
§ 11 Der
Bataillonsausschuss besteht aus:
- Bataillonskommandant mit Dienstgrad Major
- Bataillonskommandant Stellvertreter
- Hauptleute und Obmänner oder ein von ihnen bestellter
Vertreter
- Bataillons Jungschützenbetreuer/in und Jungschützenbetreuer/in
Stellvertreter/in
- Bataillons Schriftführer und Schriftführer Stellvertreter
- Bataillons Kassier und Kassier Stellvertreter
- Bataillons Pressereferent
- Bataillons Waffen- und Schießwart (muss nicht besetzt
sein)
- Bataillons Fähnrich
- Bataillons Chronist
- Bataillons Kurat (muss nicht besetzt sein)
Sämtliche Bataillonsausschussmitglieder werden von der
Bataillonsversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für drei Jahre
gewählt.
Alle Mitglieder des Bataillonsausschusses, außer dem
Bataillonskommandanten, behalten jenen Dienstgrad (Rang), den sie
in ihrer Stammkompanie inne haben.
Der Bataillons-Jungschützenbetreuer führt bei
Bataillonsausrückungen für die Zeit seiner Funktion den Dienstgrad
Leutnant, wenn er nicht schon in seiner Stammkompanie einen höheren
Dienstgrad inne hat.
Wird die Funktion der Bataillons - Jungschützenbetreuung durch eine
Frau besetzt, erhält diese keinen militärischen Rang.
Der Bataillonsausschuss hat bei Ausscheiden eines gewählten
Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares
Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Bataillonsversammlung einzuholen ist.
Der Bataillonsausschuss wird vom Bataillonskommandanten, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich
einberufen.
Der Bataillonsausschuss ist beschlussfähig wenn alle Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend
ist.
Der Bataillonsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
Den Vorsitz führt der Bataillonskommandant, bei Verhinderung sein
Stellvertreter.
Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsdauer erlischt die
Funktion eines Bataillonsausschussmitgliedes durch Enthebung oder
Rücktritt.
Die Bataillonsausschussmitglieder können jederzeit schriftlich
ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den
Bataillonsausschuss, im Falle des Rücktrittes des gesamten
Bataillonsausschusses, an die Bataillonsversammlung zu richten. Der
Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers
wirksam. Der Bataillonsausschuss wird von der
Jahreshauptversammlung gewählt.
§ 12 Aufgaben des
Bataillonsausschusses
Dem Bataillonsausschuss obliegt die Leitung des Bataillons. Ihm
kommen alle Aufgaben zu die nicht durch die Statuten einem anderen
Organ zugewiesen sind. In seinen Wirkungs-bereich fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des
Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
b) Vorbereitung der Bataillonsversammlung.
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen
Bataillonsversammlung
d) Verwaltung des Vermögens.
e) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
§ 13 Besondere
Obliegenheiten einzelner Bataillonsausschussmitglieder
Bataillonskommandant:
Steht an der Spitze des Bataillons und führt den Dienstgrad
Major.
Lädt ein zu Ausschusssitzungen und Bataillonsversammlungen, hält
dabei den Vorsitz und überwacht die Geschäftsordnung. Vertritt das
Bataillon nach innen und außen.
Er führt das Bataillon voll verantwortlich bei allen
Bataillonsausrückungen und nimmt an allen Ausschusssitzungen
teil.
Er kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten auch anstelle des
Bataillonsausschusses vorläufige Entscheidungen fällen, die vom
zuständigen Organ ehebaldigst zu bestätigen oder aufzuheben
sind.
Er gibt Jahresbericht bei der Bataillonsversammlung.
Rechtsgeschäfte zwischen Bataillonsausschussmitgliedern und Verein
bedürfen der Zustimmung eines weiteren Ausschussmitgliedes.
Stellvertreter:
Vertritt den Bataillonskommandanten in dessen Abwesenheit in allen
Belangen die nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen
sind. Nimmt an allen Sitzungen teil.
Schriftführer:
Erledigt die schriftlichen Arbeiten des Bataillons, führt Protokoll
bei den Ausschußsitzungen und der Bataillonsversammlung.
Die Protokolle müssen jederzeit einsehbar sein. Unterzeichnet
gemeinsam mit dem Bataillonskommandanten alle Schriftstücke. Nimmt
an allen Sitzungen teil.
Schriftführer Stellvertreter:
Vertritt den Schriftführer in dessen Anwesenheit in allen Belangen
die nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind.
Kassier:
Führt die Kassa des Bataillons mit geordneten Belegen für Ausgaben
und Einnahmen.
Kassiert den Mitgliedsbeitrag, welchen er zusammen mit anderen
Einkünften bei einem Geldinstitut zu hinterlegen hat.
Hält den Kassabericht bei der Bataillonsversammlung.
Legt bei den Ausschutzsitzungen den aktuellen Kontoauszug bzw.
spätestens zwei Wochen vor der Bataillonsversammlung die
Kassagebarung den zwei Kassaprüfern zur Überprüfung vor.
Nimmt an allen Sitzungen teil.
In Geldangelegenheiten (= Vermögenswerte, Dispositionen) zeichnet
er gemeinsam mit dem Bataillonskommandanten.
Bis zu einem Betrag von Euro 500,-- ist er oder der
Bataillonskommandant alleine - also ohne weitere Unterschrift
- zeichnungsberechtigt.
Kassier Stellvertreter:
Vertritt den Kassier in dessen Abwesenheit in allen Belangen die
nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind.
Pressereferent:
Hält Verbindung zu den Kompanien des Bataillons. Ist zuständig für
Berichterstattungen und Veröffentlichungen in den Medien (Presse,
ORF) und in der Tiroler Schützenzeitung.
Waffen- und Schießwart:
Fördert das Schießwesen innerhalb des Bataillons. Organisiert die
Durchführung und Teilnahme an Schießsportveranstaltungen,
insbesondere das alljährlich stattfindende
Bataillonskönigskettenschießen.
Nimmt auf Einladung teil an den Ausschusssitzungen.
Fähnrich (Standartenoffizier):
Ist Träger der Bataillonsstandarte bei allen Ausrückungen.
Behandelt die Fahne schonend und verwahrt sie nach den Ausrückungen
im Schützenraum des Bataillons.
Nimmt auf Einladung teil an den Ausschusssitzungen.
Jungschützenbetreuer:
Der/die Bataillonsjungschützenbetreuer/in organisiert die
Fortbildung der Kompaniejungschützenbetreuer.
Gemeinsam mit diesen ist er/sie für die Förderung der
Jungmarketenderinnen und Jungschützen verantwortlich.
Er/sie ist weiteres im Bataillon zuständig für sportliche
Jungschützenveranstaltungen, für die Abnahme des
Jungschützenschießleistungsabzeichens und des
Jungschützenleistungsabzeichens.
Wenn die Jungschützen des Bataillons Innsbruck geschlossen
marschieren werden sie von einem Offizier angeführt.
Die Tätigkeit der Bataillonsjungschützenbetreuung ist mit dem
Bataillonskommandanten und den Jungschützenbetreuern in den
Kompanien zu koordinieren.
Der/die Bataillonsjungschützenbetreuer/in nimmt an allen Sitzungen
teil.
Jungschützenbetreuer/in Stellvertreter/in:
Vertritt den/die Bataillonsjungschützenbetreuer/in in dessen/deren
Abwesenheit in allen Belangen die nicht ausdrücklich einem anderen
Organ übertragen sind.
Chronist:
Ist verantwortlich für die saubere Führung der Bataillonschronik,
außerdem für lückenlose Eintragungen in der Chronik. Nimmt auf
Einladung an den Ausschußsitzungen teil.
Kurat:
Wird von der Bataillonsversammlung bestellt, berät und unterstützt
den Bataillonsausschuss in religiösen Belangen.
§ 14 Die
Kassaprüfer
1) Zwei Kassaprüfer werden von der Jahreshauptversammlung auf die
Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die
Kassaprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der
Jahreshauptversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Prüfung ist.
2) Den Kassaprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie
die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und statutengemäße Verwendung
der Mittel.
3) Rechtsgeschäfte zwischen Kassaprüfern und Verein bedürfen der
Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung. Im Übrigen gelten für
die Kassaprüfer die Bestimmungen des § 11 im Hinblick auf das
Erlöschen der Funktionen sinngemäß.
§ 15 Das
Schiedsgericht
1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es
ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes
2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen
Bataillonsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass
ein Streitteil dem Ausschuss ein Mitglied als Schiedsrichter
schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den
Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb
von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft.
Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen
wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage
ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des
Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen
keinem Organ - mit Ausnahme der Jahreshauptversammlung - angehören,
dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung
beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit
einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und
Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16 Auflösung des
Vereins
1) Die freiwillige Auflösung des Vereins (Bataillons) kann in einer
zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Bataillonsversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2) Bei Auflösung des Bataillons ist ein Abwickler zu berufen und
nach Abdeckung der Passiven das verbleibende Restvermögen,
bis zu einer evtl. Neugründung, in Verwahrung des Bundes der
Tiroler Schützenkompanien zu geben.
Innsbruck, 22. November 2011
Der Bataillonskommandant:
Major Ing. Helmuth Paolazzi