Statuten

Statuten des Schützenbataillons Innsbruck
als Mitglied im Verband: "Bund der Tiroler Schützenkompanien".

§ 1          Name, Sitz und Tätigkeit
1) Der Verein führt den Namen: Schützenbataillon Innsbruck.
2) Er hat seinen Sitz in Innsbruck und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Tirol.

§ 2          Grundsätze und Zweck
Das Schützenbataillon Innsbruck, dessen Tätigkeit gemeinnützig ist, bezweckt die Grundsätze des Tiroler Schützenwesens zu wahren, nämlich:
- die Treue zu Gott und dem Erbe der Väter,
- der Schutz von Heimat und Vaterland,
- die geistige und kulturelle Einheit des ganzen Landes,
- die Freiheit und Würde des Menschen,
- die Pflege des Tiroler Schützenbrauches.

§ 3          Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Bildungstage
b) Versammlungen
c) gesellige Zusammenkünfte.
3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen
c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstigen Zuwendungen.

§ 4          Arten der Mitgliedschaft
1) Die Mitglieder des Bataillons gliedern sich in ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, Ehrenoffiziere und unterstützende Mitglieder.
2) Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Ehrenmitglieder und Ehrenoffiziere sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um das Bataillon ernannt werden.

§ 5          Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Bataillons kann werden, der:
- sich zu den Leitsätzen des Bundes der Tiroler Schützenkompanien bekennt.
- Kompanien, die sich zum Bataillon zusammenschließen.

Die Aufnahme in das Bataillon wird in der Ausschusssitzung beschlossen.

2) Die Ehrenmitgliedschaft, Ehrenoffiziere oder Ehrenchargen sowie der Rang eines Ehrenkommandanten und Ehrenmajors, werden über Antrag des Bataillonsausschusses durch die Bataillonsversammlung an verdiente Personen verliehen.

§ 6          Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Vorher sind alle Ausrüstungsgegenstände welche dem Bataillon gehören abzugeben.
3) Der Bataillonsausschuss kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Bataillon kann vom Bataillonsausschuss auch wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Bataillonsversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Bataillonsversammlung über Antrag des Bataillonsausschusses beschlossen werden.

§ 7          Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Bataillons teilzunehmen und die Einrichtungen des Bataillons zu beanspruchen.
Das Stimmrecht in der Bataillonsversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern, den Ehrenoffizieren und den Ehrenmitgliedern zu.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Bataillons nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Bataillons Schaden erleiden könnte.
Sie haben die Statuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der von der Bataillonsversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet                                                                                                                 

§ 8          Vereinsorgane
Organe des Bataillons sind:
- die Bataillonsversammlung (§ 9 und § 10),
- der Bataillonsausschuss (§ 11 bis § 13),
- die Kassaprüfer (§ 14) und
- das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9          Bataillonsversammlung
1) Die ordentliche Bataillonsversammlung findet alljährlich einmal, an einem vom Bataillonsausschuss festgelegtem Tag, statt.
2) Eine außerordentliche Bataillonsversammlung hat auf Beschluss des Bataillonsausschusses oder der ordentlichen Bataillonsversammlung, auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Kassaprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Bataillonsversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen.
Die Anberaumung der Bataillonsversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Bataillonskommandanten.
4) Tagesordnungspunkte zur Bataillonsversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Bataillonsversammlung beim Bataillonsausschuss schriftlich einzureichen.
5) Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche, über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Bataillonsversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst  werden.
6) Bei der Bataillonsversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen sowie die Ehrenmitglieder und die Ehrenoffiziere. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Bei Kompanien die einen Hauptmann und einen Obmann haben gilt die Stimme des Hauptmannes.
7) Die Bataillonsversammlung ist bei Anwesenheit aller stimmberechtigten Mitglieder (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Bataillonsversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Bataillonsversammlung 30 Min. später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Bataillonsversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit, analog den Satzungen des Bundes der Tiroler Schützenkompanien.
Beschlüsse mit denen das Statut des Bataillons geändert oder das Bataillon bzw. Teile des Bataillons aufgelöst werden sollen, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9) Den Vorsitz in der Bataillonsversammlung führt der Bataillonskommandant, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Bataillonsausschussmitglied den Vorsitz.

§ 10        Aufgaben der Bataillonsversammlung
Der Bataillonsversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
b) Beschlussfassung über den Voranschlag.
c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Bataillonsausschusses und der Kassaprüfer.
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages für ordentliche Mitglieder.
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
f) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Bataillons.
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
i) Rechtsgeschäfte zwischen Kassaprüfer und Verein bedürfen der Genehmigung der Bataillonsversammlung.

§ 11        Der Bataillonsausschuss besteht aus:
- Bataillonskommandant mit Dienstgrad Major
- Bataillonskommandant Stellvertreter
- Hauptleute und Obmänner oder ein von ihnen bestellter Vertreter
- Bataillons Jungschützenbetreuer/in und Jungschützenbetreuer/in Stellvertreter/in
- Bataillons Schriftführer und Schriftführer Stellvertreter
- Bataillons Kassier und Kassier Stellvertreter
- Bataillons Pressereferent
- Bataillons Waffen- und Schießwart  (muss nicht besetzt sein)
- Bataillons Fähnrich
- Bataillons Chronist
- Bataillons Kurat  (muss nicht besetzt sein)

Sämtliche Bataillonsausschussmitglieder werden von der Bataillonsversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für drei Jahre gewählt.
Alle Mitglieder des Bataillonsausschusses, außer dem Bataillonskommandanten, behalten jenen Dienstgrad (Rang), den sie in ihrer Stammkompanie inne haben.
Der Bataillons-Jungschützenbetreuer  führt bei Bataillonsausrückungen für die Zeit seiner Funktion den Dienstgrad Leutnant, wenn er nicht schon in seiner Stammkompanie einen höheren Dienstgrad inne hat.
Wird die Funktion der Bataillons - Jungschützenbetreuung durch eine Frau besetzt, erhält diese keinen militärischen Rang.
Der Bataillonsausschuss hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Bataillonsversammlung einzuholen ist.

Der Bataillonsausschuss wird vom Bataillonskommandanten, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
Der Bataillonsausschuss ist beschlussfähig wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Der Bataillonsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Den Vorsitz führt der Bataillonskommandant, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsdauer erlischt die Funktion eines Bataillonsausschussmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
Die Bataillonsausschussmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Bataillonsausschuss, im Falle des Rücktrittes des gesamten Bataillonsausschusses, an die Bataillonsversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. Der Bataillonsausschuss wird von der Jahreshauptversammlung gewählt.

§ 12        Aufgaben des Bataillonsausschusses
Dem Bataillonsausschuss obliegt die Leitung des Bataillons. Ihm kommen alle Aufgaben zu die nicht durch die Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind. In seinen Wirkungs-bereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
b) Vorbereitung der Bataillonsversammlung.
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Bataillonsversammlung
d) Verwaltung des Vermögens.
e) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

§ 13        Besondere Obliegenheiten einzelner Bataillonsausschussmitglieder
Bataillonskommandant:
Steht an der Spitze des Bataillons und führt den Dienstgrad Major.
Lädt ein zu Ausschusssitzungen und Bataillonsversammlungen, hält dabei den Vorsitz und überwacht die Geschäftsordnung. Vertritt das Bataillon nach innen und außen.
Er führt das Bataillon voll verantwortlich bei allen Bataillonsausrückungen und nimmt an allen Ausschusssitzungen teil.
Er kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten auch anstelle des Bataillonsausschusses vorläufige Entscheidungen fällen, die vom zuständigen Organ ehebaldigst zu bestätigen oder aufzuheben sind.
Er gibt Jahresbericht bei der Bataillonsversammlung.
Rechtsgeschäfte zwischen Bataillonsausschussmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines weiteren Ausschussmitgliedes.

Stellvertreter:
Vertritt den Bataillonskommandanten in dessen Abwesenheit in allen Belangen die nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Nimmt an allen Sitzungen teil.

Schriftführer:
Erledigt die schriftlichen Arbeiten des Bataillons, führt Protokoll bei den Ausschußsitzungen und der Bataillonsversammlung.
Die Protokolle müssen jederzeit einsehbar sein. Unterzeichnet gemeinsam mit dem Bataillonskommandanten alle Schriftstücke. Nimmt an allen Sitzungen teil.

Schriftführer Stellvertreter:
Vertritt den Schriftführer in dessen Anwesenheit in allen Belangen die nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind.

Kassier:
Führt die Kassa des Bataillons mit geordneten Belegen für Ausgaben und Einnahmen.
Kassiert den Mitgliedsbeitrag, welchen er zusammen mit anderen Einkünften bei einem Geldinstitut zu hinterlegen hat.
Hält den Kassabericht bei der Bataillonsversammlung.
Legt bei den Ausschutzsitzungen den aktuellen Kontoauszug bzw. spätestens zwei Wochen vor der Bataillonsversammlung die Kassagebarung den zwei Kassaprüfern zur Überprüfung vor.
Nimmt an allen Sitzungen teil.
In Geldangelegenheiten (= Vermögenswerte, Dispositionen) zeichnet er gemeinsam mit dem Bataillonskommandanten.
Bis zu einem Betrag von Euro 500,-- ist er oder der Bataillonskommandant alleine - also ohne weitere Unterschrift - zeichnungsberechtigt.

Kassier Stellvertreter:
Vertritt den Kassier in dessen Abwesenheit in allen Belangen die nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind.

Pressereferent:
Hält Verbindung zu den Kompanien des Bataillons. Ist zuständig für Berichterstattungen und Veröffentlichungen in den Medien (Presse, ORF) und in der Tiroler Schützenzeitung.

Waffen- und Schießwart:
Fördert das Schießwesen innerhalb des Bataillons. Organisiert die Durchführung und Teilnahme an Schießsportveranstaltungen, insbesondere das alljährlich stattfindende Bataillonskönigskettenschießen.
Nimmt auf Einladung teil an den Ausschusssitzungen.

Fähnrich (Standartenoffizier):
Ist Träger der Bataillonsstandarte bei allen Ausrückungen.
Behandelt die Fahne schonend und verwahrt sie nach den Ausrückungen im Schützenraum des Bataillons.
Nimmt auf Einladung teil an den Ausschusssitzungen.

Jungschützenbetreuer:
Der/die Bataillonsjungschützenbetreuer/in organisiert die Fortbildung der Kompaniejungschützenbetreuer.
Gemeinsam mit diesen ist er/sie für die Förderung der Jungmarketenderinnen und Jungschützen verantwortlich.
Er/sie ist weiteres im Bataillon zuständig für sportliche Jungschützenveranstaltungen, für die Abnahme des Jungschützenschießleistungsabzeichens und des Jungschützenleistungsabzeichens.
Wenn die Jungschützen des Bataillons Innsbruck geschlossen marschieren werden sie von einem Offizier angeführt.
Die Tätigkeit der Bataillonsjungschützenbetreuung ist mit dem Bataillonskommandanten und den Jungschützenbetreuern in den Kompanien zu koordinieren.
Der/die Bataillonsjungschützenbetreuer/in nimmt an allen Sitzungen teil.

Jungschützenbetreuer/in  Stellvertreter/in:
Vertritt den/die Bataillonsjungschützenbetreuer/in in dessen/deren Abwesenheit in allen Belangen die nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind.

Chronist:
Ist verantwortlich für die saubere Führung der Bataillonschronik, außerdem für lückenlose Eintragungen in der Chronik. Nimmt auf Einladung an den Ausschußsitzungen teil.

Kurat:
Wird von der Bataillonsversammlung bestellt, berät und unterstützt den Bataillonsausschuss in religiösen Belangen.

§ 14        Die Kassaprüfer
1) Zwei Kassaprüfer werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Kassaprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Jahreshauptversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2) Den Kassaprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und statutengemäße Verwendung der Mittel.
3) Rechtsgeschäfte zwischen Kassaprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung. Im Übrigen gelten für die Kassaprüfer die Bestimmungen des § 11 im Hinblick auf das Erlöschen der Funktionen sinngemäß.


§ 15        Das Schiedsgericht
1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Bataillonsmitgliedern zusammen. Es  wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Ausschuss ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft  macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Jahreshauptversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16        Auflösung des Vereins
1) Die freiwillige Auflösung des Vereins (Bataillons) kann in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Bataillonsversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2) Bei Auflösung des Bataillons ist ein Abwickler zu berufen und nach Abdeckung der  Passiven das verbleibende Restvermögen, bis zu einer evtl. Neugründung, in Verwahrung des Bundes der Tiroler Schützenkompanien zu geben.

Innsbruck, 22. November 2011
Der Bataillonskommandant:
Major  Ing. Helmuth Paolazzi

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